Kurz gesagt
Teilkrankengeld ist nach dem vorliegenden, noch nicht abschließend bestätigten Planungsstand eine mögliche Leistung bei Teilarbeitsunfähigkeit. Dabei könnte ein medizinisch festgestellter arbeitsfähiger Anteil regulär gearbeitet und vergütet werden, während für den krankheitsbedingten Ausfall ein Anteil des maßgeblichen Krankengeldes vorgesehen wäre. Als möglicher Start wird der 1. Januar 2028 genannt, verbindlich ist dieser Termin ohne finalen Gesetzestext und Verkündung jedoch nicht.
Teilkrankengeld könnte Beschäftigten nach dem im Briefing beschriebenen Gesetzesvorhaben eine geregelte Teilrückkehr in den Beruf ermöglichen. Statt nur vollständig arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig zu sein, könnte eine Erkrankung künftig in festen Anteilen berücksichtigt werden. Genannt werden Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit. Entscheidend wären dabei deine medizinische Belastbarkeit, eine passende betriebliche Umsetzung und die konkrete Berechnung von Arbeitsentgelt und Krankengeld.
Wichtig ist die Einordnung: Die Teilkrankschreibung 2028 ist nach den vorliegenden Informationen keine bereits geltende Regelung und auch keine bloße freiwillige Arbeitszeitreduzierung. Ausgangspunkt bliebe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Die folgenden Erläuterungen beschreiben daher einen unbestätigten Planungsstand. Vor einer konkreten Entscheidung sollten Gesetzeswortlaut, Verkündung, Hinweise der Krankenkasse und deine individuelle Entgeltabrechnung geprüft werden.
Was könnte sich mit der Teilkrankschreibung 2028 ändern?
Der wesentliche Unterschied wäre eine Zwischenstufe zwischen voller Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Wer nach längerer Krankheit noch nicht voll belastbar ist, kann bereits heute über eine stufenweise Wiedereingliederung zurückkehren. Während dieser Wiedereingliederung besteht in der Regel weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Die diskutierte Teilarbeitsunfähigkeit würde einen anderen Ansatz verfolgen. Ein Arzt könnte feststellen, dass du deine konkrete Tätigkeit beispielsweise zu 50 Prozent krankheitsbedingt nicht ausüben kannst, während du den verbleibenden Anteil regulär leistest. Für die tatsächlich geleistete Arbeit käme anteiliges Arbeitsentgelt in Betracht. Der krankheitsbedingte Rest könnte nach dem beschriebenen Modell durch einen Anteil des maßgeblichen Krankengeldes abgesichert werden.
Im Briefing wird der 1. Januar 2028 als möglicher Geltungsbeginn genannt. Angaben zu parlamentarischen Vorgängen, Beschlüssen oder einer Drucksache liegen jedoch nicht mit einem konkret geprüften Primärnachweis vor. Der Termin ist deshalb keine verbindliche Zusage. Erst ein verabschiedeter und im Bundesgesetzblatt verkündeter Gesetzestext kann klären, ob die Regelung kommt, für wen sie gilt und welche Übergangsregeln vorgesehen sind.
Wie könnten die Stufen 25, 50 und 75 Prozent funktionieren?
Nach dem beschriebenen Modell soll die Prozentzahl den Anteil der Arbeitsunfähigkeit bezeichnen, nicht den Anteil deiner verbleibenden Arbeit. Bei 25 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit wären grundsätzlich 75 Prozent deiner Arbeitsleistung möglich. Bei 50 Prozent wäre die Hälfte der Tätigkeit krankheitsbedingt nicht möglich und die andere Hälfte würde verbleiben. Bei 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit wäre nur ein Arbeitsanteil von 25 Prozent vorgesehen.
Die Stufen wären keine freie Auswahl von dir oder deinem Arbeitgeber. Entscheidend wäre, in welchem Umfang du deine konkrete Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch ausüben kannst. Bei körperlich belastender Arbeit kann dieselbe Erkrankung zu einer anderen Einschätzung führen als bei überwiegender Bildschirmarbeit. Angepasste Aufgaben, Homeoffice oder zusätzliche Pausen könnten nur dann eine Rolle spielen, wenn sie medizinisch vertretbar und betrieblich tatsächlich umsetzbar sind.
Praktisch müsste die Stufe in deinen Arbeitsalltag übersetzt werden. Das könnten kürzere Arbeitstage, feste Arbeitstage oder angepasste Aufgaben sein. Bei einer 50-Prozent-Stufe könnten beispielsweise täglich planbare Stunden mit klar abgegrenzten Aufgaben besser passen als wenige besonders belastende Schichten. Welche Gestaltung rechtlich zulässig wäre, hängt vom endgültigen Recht, deiner Tätigkeit und der abgestimmten Belastungsgrenze ab.
Teilkrankengeld: Wie könnte sich dein Einkommen zusammensetzen?
Das Teilkrankengeld würde dein Einkommen nach dem beschriebenen Modell nicht pauschal auf dein früheres Nettoeinkommen auffüllen. Es könnte sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit und einem anteiligen Betrag der Krankenkasse für den krankheitsbedingten Ausfall. Der Kassenanteil würde sich nicht einfach an deinem bisherigen Nettoentgelt orientieren, sondern an dem Krankengeld, das bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit individuell maßgeblich wäre.

Vereinfacht dargestellt: Bei 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit käme Entgelt für den verbleibenden Arbeitsanteil hinzu sowie nach dem Briefing-Modell 50 Prozent des maßgeblichen vollen Krankengeldes. Die tatsächliche Höhe kann jedoch erst aus einer Arbeitgeberabrechnung und einem Leistungsbescheid der Krankenkasse hervorgehen.
Für die Teilkrankengeld Höhe reicht es deshalb nicht, Prozentwerte einfach zusammenzurechnen. Arbeitsentgelt und Krankengeld folgen unterschiedlichen Berechnungs- und Abzugsregeln. Bei Krankengeld können insbesondere Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung relevant sein. Krankengeld kann außerdem steuerlich über den Progressionsvorbehalt Auswirkungen haben. Einmalzahlungen, Zuschläge, Provisionen, Schichtzulagen und wechselnde Arbeitszeiten können die individuelle Rechnung zusätzlich verändern.
Für deine Haushaltsplanung solltest du daher nicht davon ausgehen, dass eine 50-Prozent-Stufe automatisch dein bisheriges Nettoeinkommen erreicht. Bitte stattdessen um schriftliche Berechnungen für beide Einkommensbestandteile. Welche Regeln für das volle Krankengeld gelten, ordnet der Ratgeber Krankengeld 2027 gesondert ein.
Ab wann könnte Teilkrankengeld gezahlt werden?
Ein möglicher gesetzlicher Starttermin und dein persönlicher Zahlungsbeginn wären zwei verschiedene Dinge. Selbst wenn die Regelung zum 1. Januar 2028 gelten sollte, entstünde ein Anspruch nicht allein durch eine ärztliche Einstufung. Voraussetzung wären nach dem beschriebenen Modell voraussichtlich ein bestehender Krankengeldanspruch, eine ordnungsgemäße medizinische Feststellung und eine betriebliche Umsetzung, die dazu passt. Die endgültigen Voraussetzungen sind ohne Gesetzestext offen.
Zu Beginn einer Erkrankung besteht bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen häufig zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erst danach stellt sich regelmäßig die Frage nach Krankengeld. Bei einer möglichen Teilregelung müsste zusätzlich geklärt werden, wie Entgeltfortzahlung und anteilige Krankengeldleistung zusammenwirken. Lass dir von deiner Krankenkasse bestätigen, welcher Zeitraum anerkannt wird, welche Unterlagen benötigt werden und wie hoch ein möglicher Zahlbetrag ausfällt.
Die drei möglichen Grade auf einen Blick
| Im Briefing beschriebene Teilarbeitsunfähigkeit | Möglicher verbleibender Arbeitsanteil | Schematische Einkommensbestandteile |
|---|---|---|
| 25 Prozent | 75 Prozent | Entgelt für den geleisteten Arbeitsanteil plus nach dem Modell 25 Prozent des maßgeblichen vollen Krankengeldes |
| 50 Prozent | 50 Prozent | Entgelt für den geleisteten Arbeitsanteil plus nach dem Modell 50 Prozent des maßgeblichen vollen Krankengeldes |
| 75 Prozent | 25 Prozent | Entgelt für den geleisteten Arbeitsanteil plus nach dem Modell 75 Prozent des maßgeblichen vollen Krankengeldes |
Hinweis: Die Darstellung beruht ausschließlich auf dem im Briefing beschriebenen Vorhaben. Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung, Rundung, Entgeltfortzahlung und Anrechnung von Bezugszeiten müssen anhand des endgültigen Gesetzestextes geprüft werden.
Kostenlose Einordnung
Unsicher, welche Absicherung zu dir passt?
Wenn du unsicher bist, wie eine längere Erkrankung deine Absicherung und dein verfügbares Einkommen beeinflusst, kannst du deine Situation kostenlos und unverbindlich einordnen lassen.
Auch die Anspruchsdauer bleibt wichtig. § 48 SGB V begrenzt den Krankengeldbezug bei derselben Krankheit innerhalb eines gesetzlichen Rahmenzeitraums. Ob und wie Zeiten mit anteiligem Teilkrankengeld auf diese Höchstbezugsdauer angerechnet würden, ist anhand eines endgültigen Gesetzestextes zu prüfen. Wenn du bereits längere Krankengeldzeiten hattest, solltest du deinen individuellen Versicherungsverlauf frühzeitig mit der Krankenkasse besprechen.
Was solltest du mit dem Arbeitgeber abstimmen?
Eine medizinische Prozentstufe beantwortet noch nicht, wie dein Arbeitstag konkret aussieht. Vor einer Teilrückkehr sollte geklärt sein, wann du arbeitest, welche Aufgaben du übernehmen kannst und welche Belastungen vermieden werden müssen. Das betrifft etwa Schichtarbeit, Dienstreisen, körperlich schwere Tätigkeiten oder dauerhaft hohe Konzentrationsanforderungen.
Besprich zunächst mit deinem behandelnden Arzt, welche Belastung medizinisch vertretbar ist. Danach sollten Arbeitgeber und Krankenkasse einbezogen werden, bevor du tatsächlich teilweise arbeitest. Halte Arbeitszeit, Aufgabenbereich, Pausen und Beginn nachvollziehbar fest. So können ärztliche Feststellung, Arbeitsvereinbarung, Lohnabrechnung und Leistungsbescheid denselben Zeitraum und dieselbe Stufe abbilden. Bei Unklarheiten können Betriebsrat oder arbeitsrechtliche Beratung die praktische Umsetzung einordnen.
Bei Überstunden und Mehrarbeit ist besondere Vorsicht angebracht. Zusätzliche Arbeit kann einer festgestellten begrenzten Belastbarkeit widersprechen. Das gilt auch für zusätzliche Vertretungsschichten oder deutlich anspruchsvollere Aufgaben. Ändert sich dein Einsatz spürbar, sollte dies erneut medizinisch und organisatorisch abgestimmt werden.
Unterschied: Teilkrankengeld oder stufenweise Wiedereingliederung?
Die geplante Teilkrankschreibung ist nicht mit dem Hamburger Modell gleichzusetzen. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bleibst du grundsätzlich arbeitsunfähig. Du erprobst deine Belastbarkeit schrittweise anhand eines Wiedereingliederungsplans; die arbeitsrechtliche und leistungsrechtliche Ausgestaltung muss im Einzelfall geklärt werden.
Bei der diskutierten Teilarbeitsunfähigkeit soll dagegen ein fest definierter Anteil regulär gearbeitet und vergütet werden. Der krankheitsbedingte Rest würde nach dem Briefing-Modell über einen anteiligen Krankengeldanspruch abgebildet. Teilkrankengeld wäre damit kein Ersatz für jede Wiedereingliederung, sondern ein anderer möglicher Weg zurück in den Beruf.
Kurz merken
So triffst du bessere Entscheidungen
- Erst Situation verstehen, dann Produkt auswählen
- Nicht nur auf den Preis achten
- Wichtige Bedingungen und langfristige Folgen prüfen
- Bei Unsicherheit eine individuelle Einordnung nutzen
Nach einer längeren psychischen Erkrankung kann es beispielsweise zunächst sinnvoll sein, die Belastbarkeit vorsichtig im Rahmen einer Wiedereingliederung zu erproben. Wenn später verlässlich feststeht, dass bestimmte Aufgaben in einem klaren Umfang geleistet werden können, könnte eine Teilregelung eher passen. Die Entscheidung sollte zur medizinischen Situation und zur tatsächlichen Arbeit passen, nicht allein zu einer erwarteten Einkommenshöhe.
Was passiert bei einer Veränderung deines Gesundheitszustands?
Eine festgestellte Stufe wäre keine dauerhafte Garantie. Verbessert oder verschlechtert sich dein Zustand, kann eine neue medizinische Beurteilung erforderlich werden. Denkbar wären ein Wechsel in eine andere Teilstufe, die Rückkehr zur vollständigen Arbeitsfähigkeit oder erneut vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Ändere Arbeitszeit und Belastung nicht eigenständig, nur weil du dich kurzfristig besser oder schlechter fühlst. Wenn du bei einer 50-Prozent-Stufe über Wochen zusätzliche Stunden übernimmst, können ärztliche Feststellung, tatsächliche Leistung und Kassenunterlagen auseinanderfallen. Bei einer Verschlechterung sollte ebenso frühzeitig geklärt werden, ab welchem Tag ein höherer krankheitsbedingter Ausfall berücksichtigt werden kann.

Dauert die Einschränkung länger an, können arbeitsrechtliche Anpassungen, Leistungen anderer Sozialversicherungsträger oder eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung relevant sein. Ob ein privater Vertrag leistet, richtet sich nach seinen konkreten Bedingungen, dem versicherten Beruf und der individuellen gesundheitlichen Situation. Eine Teilkrankschreibung führt nicht automatisch zu einer Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
So planst du dein verfügbares Einkommen realistisch
Bitte deinen Arbeitgeber um eine Beispielabrechnung für den vorgesehenen Arbeitsanteil und deine Krankenkasse um eine nachvollziehbare Berechnung des möglichen Kassenanteils. Erst beide Werte zusammen sind eine belastbarere Grundlage für Miete, Kredite, Unterhalt und andere Fixkosten. Prüfe auch, ob beide Zahlungen zum gleichen Zeitpunkt eingehen oder ob es zwischen Lohnzahlung und Krankengeldüberweisung zu zeitlichen Lücken kommen kann.
Sieh dir variable Vergütungsbestandteile gesondert an. Zuschläge für Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste, Provisionen, Boni oder unregelmäßige Schichten lassen sich nicht zwingend proportional fortschreiben. Auch steuerliche Auswirkungen können dazu führen, dass ein späterer Steuerbescheid anders ausfällt als erwartet. Wenn dein Budget knapp ist, kann eine vorsichtige Rücklage für mögliche Nachzahlungen sinnvoll sein.
Trenne die Teilkrankengeld-Berechnung von anderen Kostenentwicklungen. Zuzahlungen 2027 oder ein GKV-Höchstbeitrag 2027 können dein verfügbares Budget beeinflussen, erklären aber nicht die Höhe eines möglichen Kassenanteils bei Teilarbeitsunfähigkeit. Bei größeren finanziellen Verpflichtungen kann unabhängige sozialrechtliche, steuerliche oder finanzielle Unterstützung sinnvoll sein.
Fazit: Prozentstufe und Zahlbetrag getrennt betrachten
Das geplante Teilkrankengeld könnte eine Zwischenstufe zwischen voller Arbeitsfähigkeit und vollständigem krankheitsbedingtem Ausfall schaffen. Die Stufen 25, 50 und 75 Prozent beschreiben nach dem vorliegenden Konzept den arbeitsunfähigen Anteil. Dein Einkommen könnte sich dann aus anteiligem Arbeitsentgelt und einem entsprechenden Anteil des maßgeblichen Krankengeldes zusammensetzen.
Wie hoch dein verfügbares Einkommen tatsächlich ausfällt, lässt sich daraus allein nicht ableiten. Für eine verlässliche Planung müssen medizinische Einstufung, Arbeitsgestaltung, Entgeltabrechnung und Leistungsbescheid zusammenpassen. Da Verkündung und endgültiger Gesetzeswortlaut im vorliegenden Material nicht primär bestätigt sind, muss der Rechtsstand vor einer praktischen Anwendung über offizielle Stellen geprüft werden.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung, sondern soll dir eine erste Orientierung geben. Ob und welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation und einer genauen Prüfung ab.
Weiterführende Informationen
Für offizielle Hintergründe und weiterführende Informationen kannst du diese Quellen nutzen:
Häufige Fragen
Wer legt den Grad der Teilarbeitsunfähigkeit fest?
Der Grad müsste medizinisch begründet und ärztlich festgestellt werden. Maßgeblich wäre dein Leistungsvermögen in deiner konkreten Tätigkeit, nicht allein der betriebliche Personalbedarf. Die endgültigen Verfahrensregeln sind erst mit einem finalen Gesetzestext belastbar.
Bedeuten 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit auch 50 Prozent Arbeit?
Nach dem beschriebenen Modell grundsätzlich ja: Bei 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit bliebe ein Arbeitsanteil von 50 Prozent. Arbeitszeit und Aufgaben müssten jedoch medizinisch vertretbar und betrieblich umsetzbar sein.
Kann die Prozentstufe später geändert werden?
Ja, bei einer Verbesserung oder Verschlechterung kann eine neue medizinische Beurteilung nötig werden. Arbeitszeit und Leistungsbezug sollten erst nach abgestimmter Anpassung geändert werden.
Gibt es die neue Leistung auch in der privaten Krankenversicherung?
Die dargestellte Regelung würde den gesetzlichen Krankengeldanspruch nach dem SGB V betreffen. In der privaten Krankenversicherung hängt eine Zahlung vom vereinbarten Krankentagegeldtarif und dessen Bedingungen ab.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber den verbleibenden Arbeitsanteil nicht organisieren kann?
Die Umsetzung sollte vor Arbeitsbeginn geklärt werden. Kann der medizinisch mögliche Anteil nicht passend organisiert werden, sollten Arbeitgeber, Krankenkasse und behandelnder Arzt das weitere Vorgehen abstimmen. Welche Rechtsfolgen gelten würden, müsste der endgültige Gesetzestext klären.
Ist der Start zum 1. Januar 2028 bereits sicher?
Nein. Der Termin wird im vorliegenden Briefing genannt, ist dort aber nicht durch eine geprüfte Verkündung im Bundesgesetzblatt belegt. Vor einer Anwendung muss der aktuelle Rechtsstand über offizielle Quellen geprüft werden.
